AGB

Leistungs- und Lieferbedingungen

1. Allen unseren Liefer- und Werkgeschäften liegen ausschließlich diese Bedingungen zugrunde. Abweichende Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.

2. Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind unverbindlich, aber entgeltlich. Nebenabreden und durch Vertreter, die grundsätzlich weder abschluss- noch inkassoberechtigt sind, gemachte Zusagen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Beschreibungen des Lieferung Werkgegenstandes und technische Angaben sind unverbindlich.

3. Unsere Preise verstehen sich ab Betrieb in 4650 Lambach zuzüglich Umsatzsteuer. Die Endabrechnung erfolgt nach Fertigstellung nach tatsächlich erbrachten Lieferungen und Leistungen. Vorher können wir Teilrechnungen legen. Für Regieleistungen ist das volle Entgelt auch ohne Unterfertigung von Regiebestätigungen zu entrichten. Wird der Auftrag zu einem Pauschalpreis erteilt erfolgt die Abrechnung ohne Aufmass der tatsächlich ausgeführten Massen. Mehr- oder Minderleistungen, bedingt durch vereinbarte Ausführungsänderungen, werden besonders ermittelt und dem Pauschalbetrag zugeschlagen oder von diesem abgesetzt. .Entsprechendes gilt auch bei einem Fixpreis.

4. Alle Liefer- bzw. Fertigstellungstermine und Liefer- bzw. Fertigstellungsfristen sind ungefähr und gelten vorbehaltlich unvorhergesehener Ereignisse und Hindernisse. Wird ein vereinbarter Liefer- bzw. Fertigstellungstermin um mehr als 6 Wochen überschritten, kann uns der Besteller eine 8-wöchige Nachlieferungsfrist setzen. Bei fruchtlosem Ablauf kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten, wenn er den Rücktritt mit Setzung der Nachlieferungsfrist androhte. Teilleistungen sind vom Besteller abzunehmen und zu bezahlen. Eine Reduzierung des Auftragsumfanges durch den Besteller ist ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht gestattet.

5. Der Bestelf er ist verpflichtet alle Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass von uns die zu erbringenden Arbeiten und Leistungen ordnungsgemäß begonnen und reibungsfrei ausgeführt werden können. Bei Verstoß ist uns insbesondere der bezügliche Aufwand zu ersetzen. Nimmt der Besteller die Ware bzw. Werkleistung ganz oder teilweise nicht ab oder schafft er nicht die Voraussetzungen zur Durchführung der Werkleistung können wir nach Setzung einer 14-tägigen Frist vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Dabei sind wir berechtigt, entweder ohne Schadensnachweis 25 Prozent der vereinbarten Auftragssumme oder Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren. Dies gilt auch, wenn es aus anderen, von uns nicht zu vertretenden Gründen, zu einer Vertragsaufhebung kommt.

6. Mangels anderer schriftlicher Vereinbarung ist ein Drittel der Auftragssumme als Anzahlung bei Vertragsabschluß zur Zahlung fällig. Im üb4igen müssen die Zahlungen unverzüglich nach Lieferung und Rechnungslegung abzugsfrei bar geleistet werden. Skonto- und Zielvereinbarungen werden gesondert vermerkt und gelten nur für den jeweils schriftlich bestätigten Auftrag. Bei Überschreitung der Zahlungsfristen stehen uns Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der EZB zu. Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen, von uns nicht anerkannten, Gegenansprüchen zurückzuhalten oder gegen unsere Forderungen eine Aufrechnung zu erklären. Bestehen nach Annahme der Bestellung begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der Besteller eine vereinbarte Anzahlung trotz 8-tägiger Nachfristsetzung nicht vollständig bezahlt, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl entweder sofortige Barzahlung des gesamten Auftragswertes oder Sicherheitsleistung vor Lieferung zu verlangen, oder vom Vertrag zurückzutreten. Wir können neben dem Ersatz der bereits erfolgten Aufwendungen ohne Schadensnachweis 25 Prozent der vereinbarten Auftragssumme oder Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens begehren.

7. Hat ein Verbraucher seine Vertragserklärung weder in unserem Betrieb noch bei einem unserer Messestände abgegeben, kann er von seinem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten, wenn er die
geschäftliche Verbindung zu diesem Geschäft nicht mit uns angebahnt hat. Dieser Rücktritt kann binnen einer Woche schriftlich erklärt werden. Die Frist beginnt mit Ausfolgung dieser Urkunde. Wir verweisen ausdrücklich auf § 3 Konsumentenschutzgesetz.

8. Wir leisten Gewähr nach Maßgabe des Gesetzes und im Sinne der folgenden Bestimmungen. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Verbraucher .5. des KSchG bei beweglichen Sachen ein Jahr ab Ablieferung, sonst sechs Monate. Die l3eweislast, dass ein von uns zu vertretender Mangel bei Ablieferung vorgelegen hat, trifft ausschließlich den Kunden. Der Besteller ist verpflichtet, die erbrachte Werkleistung unverzüglich nach Übernahme bzw. erfolgter Fertigstellung zu überprüfen und festgestellte Mängel unverzüglich schriftlich in detaillierter Weise anzuzeigen. Eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist wegen einer Mängelbehebung erfolgt nicht. Nach unserer Wahl können Gewährleistungsansprüche in der Form erfüllt werden, dass der Mangel behoben oder die mangelhafte Ware oder Leistung durch eine Mangelfreie ersetzt wird. Wir können eine angemessene Preisminderung gewähren, insbesondere wenn eine Behebung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich wäre. Bei Veränderung, Verarbeitung oder unsachgemäßer Behandlung der gelieferten Ware oder erbrachten Leistung erlischt jeder Gewährleistungsanspruch. Für Kosten einer durch den Besteller selbst vorgenommenen Mängelbehebung haben wir nur bei vorheriger schriftlicher Zustimmung aufzukommen. Erfolgt seitens des Bestellers keine formelle Abnahme gelten die erbrachten Leistungen spätestens eine Woche nachdem wir die Fertigstellung anzeigt haben als übergeben und abgenommen. Mit diesem Termin beginnt die Gewährleistungs- und Verjährungsfrist zu laufen. Als zugesichert gelten nur solche Eigenschaften, die von uns ausdrücklich und schriftlich zugesichert wurden. Handelsübliche und/oder herstellungstechnisch bedingte Abweichungen in Abmessung, Ausstattung und Material berechtigen ebensowenig zu einer Beanstandung, wie Farb- oder Ausführungsabweichungen oder dergleichen.

9. Bis zur vollständigen Zahlung des Entgeltes, sowie bis zur Zahlung des gesamten aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller herrührenden Forderungen, einschließlich aller Nebenforderungen, bleiben die gelieferten Waren unser Eigentum. Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht uns gegenüber in Verzug oder verletzt er eine der sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt ergebenden Pflichten, wird unsere gesamte aushaftende Forderung sofort fällig. In diesem Fall sind wir jedenfalls berechtigt, die Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Sachen zu verlangen und diese beim Besteller oder bei einem Dritten abzuholen, wobei der Besteller auf die Geltendmachung einer Zurückbehaltung, aus welchem Grund auch immer, verzichtet. Der Besteller ist verpflichtet, die Kosten der Rücknahme der Eigentumsvorbehaltsware zu tragen bzw. uns zu erstatten.

10. Alle Schadenersatzansprüche, aus welchem Rechtsgrund immer, auch wegen verspäteter oder unvollständiger Lieferung und Leistung, sind uns gegenüber ausgeschlossen, insbesondere auch solche gemäß den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, welche durch einen Fehler der Ware oder erbrachten Leistung entstanden sind, es sei denn, dass uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

11. Erfolgte Änderungen und Ergänzungen, die vom Besteller nach
Vertragsabschluss gewünscht wurden, werden gesondert nach tatsächlichem Aufwand an Arbeitszeit und Material verrechnet.

12. Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem
Liefergeschäft ergebenden Streitigkeiten ist das sachlich zuständige
Gericht in 4600 Wels.

Erfüllungsort ist 4650 Lambach.

Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich österreichisches Recht Anwendung, ausgenommen UN-Kaufrecht.

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